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„Zug zum Flug“ – Die Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen

Während sich mühselig die Erkenntnis durchsetzt und zur Umsetzung ansteht, dass der Bahnkunde als Verbraucher bei Zugverspätungen und -ausfällen entgegen § 17 EVO nicht rechtlos bleiben soll, ist dies im Pauschalreisebereich geklärt: Hat ein Reiseveranstalter den Transfer zum Flug per Zug in das Gesamtleistungspaket aufgenommen, wird das Bahnunternehmen Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.

Seiten 18 - 19

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.12.2009.018

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