Inhalt » Archiv » Ausgabe 03/2006 » Phantomlohn – BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Phantomlohn – BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (Az: B 12 Kr 1/04 R) bestätigt, dass nicht gezahlter Arbeitslohn („Phantomlohn“) in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen ist. Für die Versicherungs- und Beitragspflicht kommt es maßgeblich auf das tariflich geschuldete Mindestentgelt an.

Seiten 11 - 12

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.03.2006.011

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