Inhalt » Archiv » Ausgabe 07/2010 » „Moving Meals“ – Wie viel Reverse Charge darf sein?

„Moving Meals“ – Wie viel Reverse Charge darf sein?

Die umfassende Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den B2B-Leistungsempfänger für nahezu sämtliche sonstigen Leistungen, das sog. Reverse Charge nach § 13b des deutschen UStG, ist in Europa ohne Vorbild. Abgesehen von einigen kleineren Ausnahmen wie z.B. bei Cross Border Flights oder dem Verkauf von inländischen Messetickets (vgl. § 13b Abs. 3 UStG) findet das Reverse-Charge-Verfahren auf sonstige Leistungen mit Leistungsort in Deutschland Anwendung, unabhängig davon, ob der unternehmerische Leistungsempfänger als Reverse-Charge-Steuerschuldner im Inland ansässig ist oder nicht. Zu beachten sind mit dem Jahressteuergesetz 2010 beabsichtigte Änderungen.

Seiten 10 - 12

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.07.2010.010

Dieses Dokument kaufen

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 9,95 *) PDF | 3 Seiten

*) Inkl. gesetzlicher MwSt. von 19%
Anzeige
Newsletter

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse:
Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 01/2005

Jahrgang 2012

Jahrgang 2011

Jahrgang 2010

Jahrgang 2009

Jahrgang 2008

Jahrgang 2007

Jahrgang 2006

Jahrgang 2005