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Beweislast für Mängelanzeige

Zwar trägt der Reiseveranstalter die Beweislast dafür, dass eine Mängelanzeige unterblieben ist (§ 651d Absatz 2 BGB). Der Reisende muss aber vortragen, wann er welche Mängel angezeigt hat und dass die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar war.

Seite 20

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.01.2005.020

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