Reiseunternehmer verfügen derzeit über ein Wahlrecht bei der Besteuerung von Umsätzen, die an Unternehmen gerichtet sind und ansonsten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG erfüllen. Diese Umsätze können wahlweise der Regel- oder der Margenbesteuerung unterworfen werden (s. auch Jorczyk in SR- Tour 03/2016 S. 9 ff. und Münch/Kanitz in 11/2015 S. 8 f.). Bei der „Qual der Wahl“ kann sich aus unternehmensinternen Gründen oder auf Wunsch des B2B-Kunden die getroffene Entscheidung als ungünstig erweisen. Darf der Reiseunternehmer das einmal eingeschlagene Besteuerungssystem für seinen Umsatz wieder ändern? Schließlich müsste er die ursprünglich ergangene Rechnung „korrigieren“ und durch eine neue Rechnung ersetzen. Mit dieser Thematik setzt sich der folgende Beitrag unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Korrekturnormen auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-11 |
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