Umsatzsteuer
Freizeitpark-Tickets und Versicherungspakete – BMF geht von einheitlichen Leistungen aus
Die Finanzverwaltung hat zwei umsatzsteuerliche Streitfragen mit Bedeutung für die Tourismuswirtschaft entschieden:
■ Freizeitparks erbringen gegenüber den Besuchern einheitliche Leistungen, so dass die einheitlichen Entgelte für solche Gesamtleistungen in vollem Umfang der Regelbesteuerung unterliegen (Oberfinanzdirektion Rheinland und Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nummer 12 vom 21.6.2006).
■ Beim Abschluss von Reiseversicherungspaketen (bestehend aus Reisekranken-, Reiserücktritt-, Reisegepäck-, Reiseunfallversicherung etc.) handelt es sich um ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Die Entgelte unterliegen in voller Höhe der Versicherungsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Versicherungsteuergesetz für Teilbeträge des Versicherungsentgelts entfällt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.5.2006, Az: IV C 2 – S 6400 – 2/06).
■ Freizeitparks erbringen gegenüber den Besuchern einheitliche Leistungen, so dass die einheitlichen Entgelte für solche Gesamtleistungen in vollem Umfang der Regelbesteuerung unterliegen (Oberfinanzdirektion Rheinland und Münster, Kurzinformation Umsatzsteuer Nummer 12 vom 21.6.2006).
■ Beim Abschluss von Reiseversicherungspaketen (bestehend aus Reisekranken-, Reiserücktritt-, Reisegepäck-, Reiseunfallversicherung etc.) handelt es sich um ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Die Entgelte unterliegen in voller Höhe der Versicherungsteuer. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Versicherungsteuergesetz für Teilbeträge des Versicherungsentgelts entfällt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.5.2006, Az: IV C 2 – S 6400 – 2/06).
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