Verkauf von Eintrittskarten Differenzbesteuerung nicht anwendbar
Zwischen Bund und Ländern ist eine einheitliche Rechtsauffassung abgestimmt worden, wonach der Weiterverkauf von Eintrittskarten durch so genannte Ticket-Service-Agenturen umsatzsteuerlich nicht in den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fällt.
Seiten 9 - 10
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.12.2005.009