Urteil des FG München: Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter
Der Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter ist der Sitz des Reiseleiters (§ 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das hat das Finanzgericht (FG) München entschieden (Urteil vom 19.7.2007, Az: 14 K 2688/06; Abruf-Nr. 072986). Reiseleiter, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Niederlassung oder ihren Wohnsitz im Inland haben, sind damit in Deutschland auch mit Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, umsatzsteuerbar und -pflichtig.
Seiten 10 - 11
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.12.2007.010