Stornoprovision Vermittlungsentgelt oder sonstige Leistung?
Stornoprovisionen der Reisemittler sind im Gegensatz zu den Stornogebühren der Reiseveranstalter umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte. Dies wurde bereits im Jahr 2000 nach Erörterung auf Bundesebene vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bestätigt (Ausgabe 2/2000, Seite 16). Um den Vorsteuerabzug aus Umsatzsteuer-Gutschriften versagen zu können, hatte das Land Nordrhein-Westfalen bis dahin die Auffassung vertreten, dass Stornoprovisionen nicht umsatzsteuerbare Entgelte darstellen.
Seiten 5 - 6
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.08.2007.005