Storno und No-Show Aktuelle Entwicklungen
Spätestens seit der EuGH-Entscheidung in Sachen Société Thermale d'Eugénie-les-Bains (Urteil vom 18.7.2007, Az.: C 277/05) steht fest, dass Zahlungen bei der Nicht-Inanspruchnahme von Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Nur-Flug, Reisepaket) wie folgt behandelt werden müssen:
■ Bei Stornierung vor Reisebeginn bzw. Anreise (= Ausübung eines Rücktrittsrechts) liegt nicht steuerbarer Schadenersatz vor.
■ Bei Stornierung bzw. Abreise nach Leistungsbeginn (= kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag) ist steuerbares Entgelt anzunehmen, das entweder beim Leistungsträger (z.B. bei Nur-Hotel und Nur-Flug) der Regelbesteuerung oder beim Veranstalter der Margenbesteuerung unterliegt.
■ No-Show (das bewusste Nichterscheinen bei Leistungsbeginn und die Nicht-Inanspruchnahme der vorgehaltenen Leistung) stellt wegen Leistungsbereitschaft einen umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang dar, indem der leistende Unternehmer alles getan hat, um von sich aus einen Leistungsaustausch zu gewährleisten ( vgl. Vorbericht in SRTour 10/2007 (S. 6 f.).
Seiten 11 - 14
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.07.2009.011