Steuerbefreiung für die Seeschiffahrt Betreiber endlich definiert
Umsätze, die unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, sind, und zwar ohne dass der Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten beeinträchtigt wäre, steuerfrei (vgl. §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 UStG). Über die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf mittelbare Vorstufenumsätze, die ab 1.1.2008 nicht länger steuerbefreit sind, hatten wir bereits in SRTour 04/2008 S. 1 berichtet. Jedenfalls für die Lieferung von Seeschiffen gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Vorstufenumsätze weiterhin (vgl. BMF-Schreiben vom 24.1.2008, Az.: V A 6 S-7155a/07/0002).
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