Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz
Für Omnibus-Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auch dann anzuwenden ist, wenn die Beförderung von Personen dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient. Dies hat der BFH mit einer neuen Entscheidung vom 30.6.2011 klargestellt.
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTour.01.2012.014