Provisionsabgaben Aufwandsminderung oder Leistungsentgelt?
Provisionsabgaben eines Vermittlers im Interesse der Verkaufsförderung sind im Normalfall (keine professionelle Vermittlungstätigkeit des Kunden) keine sonstigen Einkünfte des Kunden nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit dem jahrelangen Streit um die ertragsteuerliche Beurteilung ein Ende gesetzt (Urteil vom 16.3.2004, Az: IX R 46/03; Abruf-Nr. 041490; Ausgabe 9/2004, Seite 11 bis 12). Lesen Sie im Folgenden, wann die Provisionsabgaben als Aufwandsminderung und wann sie als Leistungsentgelt zu beurteilen sind.
Seiten 11 - 12
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.07.2006.011