Phantomlohn BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (Az: B 12 Kr 1/04 R) bestätigt, dass nicht gezahlter Arbeitslohn (Phantomlohn) in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen ist. Für die Versicherungs- und Beitragspflicht kommt es maßgeblich auf das tariflich geschuldete Mindestentgelt an.
Seiten 11 - 12
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