Einkommensteuer: Werbungskostenabzug bei Bewirtung durch leitende Angestellte
Der Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen ist über die analoge Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG der zentralen Vorschrift für den eingeschränkten Betriebsausgabenabzug prinzipiell begrenzt (vgl. § 9 Abs. 5 EStG). Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70% (bis 31.12.2003: 80%) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.
Seiten 13 - 15
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