Buchführungspflicht und Ansparabschreibung
Erzielen Gewerbetreibende im Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 50.000 (sog. Buchführungsgrenze; bis zum 31.12.2007 betrug sie 30.000 ), sind sie verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt statt einer EinnahmenÜberschussrechnung den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen. Fraglich ist, ob Ansparabschreibungen nach § 7g EStG bei der Ermittlung der Buchführungsgrenze berücksichtigt werden oder nicht.
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