Anbieter von Ferienhäusern und Campingplätzen Margensteuer bei Handeln für fremde Rechnung?
Die Margenbesteuerung ist nicht anwendbar für Reiseleistungen, die im eigenen Namen des Anbieters, aber für fremde Rechnung angeboten werden. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 6.2.2004, Az: IV B 7 S 7100 254/03 und A 32 Absatz 4 Satz 5 Umsatzsteuer-Richtlinien). Nach den Regeln der Leistungskommission sollten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) maßgeblich sein.
Seite 12
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.03.2007.012