SRTour Steuer- und RechtsBrief Touristik

Anbieter von Ferienhäusern und Campingplätzen – Margensteuer bei Handeln für fremde Rechnung?

Die Margenbesteuerung ist nicht anwendbar für Reiseleistungen, die im eigenen Namen des Anbieters, aber für fremde Rechnung angeboten werden. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 6.2.2004, Az: IV B 7 – S 7100 – 254/03 und A 32 Absatz 4 Satz 5 Umsatzsteuer-Richtlinien). Nach den Regeln der Leistungskommission sollten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) maßgeblich sein.

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