Dass die Beförderung von Personen ohne Rücksicht auf deren Zwecksetzung regelmäßig als prägender Bestandteil von Reiseleistungen gilt, ist inzwischen ständige Rechtsprechung (zuletzt BFH vom 8.9.2011 (Az.: V R 5/10, vgl. Henkel, Die Priorität der Beförderung bei einheitlichen Leistungen, UStB 2012 S. 264 ff.). Damit ist auch geklärt, dass der Einsatz von Beförderungsmitteln für Zwecke der Touristik oder Freizeitgestaltung den Charakter der Beförderungsleistung – im Sinne einer Ortsveränderung ohne Veränderung des Lebensmittelpunkts – nicht beeinträchtigen kann. Diversen Versuchen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte, Beförderungsleistungen in „sonstige Leistungen eigener Art“ umzudeuten, hat der BFH nun eine klare Absage erteilt. Der BFH beschäftigt sich in seiner neuen Entscheidung mit einem weiteren Abgrenzungsmerkmal für die Annahme von Beförderungsleistungen, nämlich der Frage, wann ein Beförderungsmittel einem Benutzer mit der Folge zur Verfügung gestellt wird, dass die Beförderung von diesem selbst durchgeführt wird und der Unternehmer mit der Vermietung eines Beförderungsmittels zu besteuern ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-11 |
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