Nach der Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung zum 1. Januar 2002 (vom Gesetzgeber mit „Bürokratieabbau“ begründet) konnte man hoffen, dass auch die Rabattbesteuerung einer höheren Einsicht zum Opfer fallen könnte. Auch für die Besteuerung von Preisnachlässen ist ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug nicht zu erreichen (Ausgabe 2/2004, Seite 2) und fällt ein hoher bürokratischer Aufwand an. Statt dessen hat die Finanzverwaltung mit ihrer Initiative zur Novellierung von § 38 EStG zum 1. Januar 2004 den umgekehrten Weg eingeschlagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 3 - 6
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