Wir sind als in den USA ansässiger Reiseveranstalter seit Jahren in Deutschland umsatzsteuerlich registriert, weil wir Umsatzsteuer auf die deutsche Flusspassage im Reverse Charge abführen, jedenfalls dann, wenn die Personenbeförderungsleistungen auf deutschen Flüssen durch nicht in Deutschland ansässige Carrier erbracht werden. Bislang wurde unsere Reverse-Charge-Umsatzsteuer immer in den Voranmeldungen für die Monate deklariert, in welchen wir unsere Carrier bezahlt haben – eine praktikable und einfach verständliche Methode. Regelmäßig leisten wir Vorauszahlungen, manchmal aber begleichen wir unsere Rechnungen auch erst nach dem Ende einer Cruise. Unsere Steuer- und Bilanzfachleute diskutieren nun, ob dies tatsächlich der korrekte Zeitpunkt für die Steueranmeldung ist. Die konkrete Frage lautet daher: Steht die seit vielen Jahren bewährte und bisher auch nie monierte Steueranmelderegelung, die an den Zahlungsvorgang anknüpft, im Einklang mit deutschem Recht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-10 |
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