Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Vorsteueraufteilung häufig ein Zankapfel, und ein besonders saftiger dazu, da es nicht selten um große Beträge geht. Die restriktive Auffassung, es sei grundsätzlich der Flächenschlüssel anzuwenden, ist nun aufgeweicht worden. Erhebliche Ausstattungsunterschiede rechtfertigen nach aktueller Rechtsprechung einen objektbezogenen Umsatzschlüssel.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-08 |
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