Wer der Meinung war, dass mit der Abgrenzung der Leistungskommission (Verkauf im eigenen Namen für fremde Rechnung) nach der Änderung von § 3 Absatz 11 UStG ab 1. Januar 2004 letzte Beurteilungslücken im Geschäft mit Ferienhäusern und -wohnungen sowie Campingplätzen geschlossen wurden, täuscht sich. Es wird noch komplizierter als vorher. Völlig neue Rechts- und Abgrenzungsfragen sind zu klären. Und schwierig bleibt vor allem die Einordnung der praktischen Fallgestaltungen nach der veränderten Rechtslage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-08-01 |
Seiten 8 - 12
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