Der Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter ist der „Sitz des Reiseleiters“ (§ 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das hat das Finanzgericht (FG) München entschieden (Urteil vom 19.7.2007, Az: 14 K 2688/06; Abruf-Nr. 072986). Reiseleiter, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Niederlassung oder ihren Wohnsitz im Inland haben, sind damit in Deutschland auch mit Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, umsatzsteuerbar und -pflichtig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-01 |
Seiten 10 - 11
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