Unsere Mandanten übersenden uns von Zeit zu Zeit Hotelrechnungen, in denen das gesamte Entgelt mit 7% abgerechnet und nicht aufgeteilt wird, obwohl das Frühstück Leistungsbestandteil ist. Einerseits steht eine solche Handhabung im Widerspruch zu dem in Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE normierten Aufteilungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bekanntlich Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ausgenommen. Andererseits hat der EuGH mit Urteil vom 18.1.2018 (Stadion Amsterdam BV, C‐463/16, vgl. hierzu Henkel, SRTour 6/2018 S. 9 ff.) entschieden, dass für einheitliche Leistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist. Dies könnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Nebenleistungen im zivilrechtlichen Sinne (hierzu gehört auch das Frühstück, vgl. BFH‐Urteil vom 15.1.2009, Az.: V R 9/06) rechtfertigen. Lässt man die Überlegung außer Betracht, dass der fragliche Hotelbetrieb von dem seit 2011 geltenden Aufteilungsgebot noch nichts gehört zu haben scheint, könnte die „7‐auf‐Alles“‐Taktik Ausdruck der erwarteten Abschaffung dieser deutschen Sonderregelung sein. Unabhängig davon, ob es zu einer entsprechenden Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kommt, stellt sich die Frage, ob man der zu beobachtenden Praxis folgen sollte, während aber zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden durchaus daran zweifeln könnten, ob sie aus solchen 7%‐ Hotelrechnungen den Vorsteuerabzug gelten machen dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-10 |
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