Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen sind in § 147 Abs. 1 AO geregelt, speziell in Nr. 5 solche sonstigen Unterlagen, die nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO genannt sind. Der BFH hatte sich nun kürzlich mit der Frage zu befassen, ob Speise- und Getränkekarten dazugehören, weil sie zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-11 |
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