Ein Reisender hat bei Absage einer gebuchten Kreuzfahrt bei grundsätzlich hohem Interesse an gerade der gebuchten Kreuzfahrt auch bei vergleichsweise frühzeitiger Absage einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 50% des Reisepreises.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-10 |
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