Busunternehmer aufgepasst! Zahlt der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse Verwarnungsgelder für falsches Parken, die gegen seine Mitarbeiter verhängt wurden, liegt nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Urteil vom 7.7.2004, Az: VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625).
Geldwerte Vorteile von dritter Seite sind, soweit ein Veranlassungszusammenhang zwischen Dienstverhältnis und Vorteilszuwendung existiert, lohnsteuerpflichtig. Begünstigte Arbeitnehmer sollen ihren Arbeitgeber zeitnah über solche Vorteilsgewährung unterrichten.
Der BFH hat ein vermeintliches Steuerschlupfloch geschlossen: Wird auf Grund des Dienstverhältnisses eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung unentgeltlich überlassen, dürfen die Durchschnittswerte der Sachbezugsverordnung nicht angewendet werden. Vielmehr sind entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG die üblichen „Endpreise am Abgabeort“ für die Ermittlung von geldwerten Vorteilen maßgeblich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 12 - 14
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