Es ist immer wieder interessant zusehen, mit welcher Akribie die Finanzgerichte Rechtsfragen in Verbindung mit der Thematik „Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer“ beurteilen. Mit oftmals geringfügigen Streitwerten im Einzelfall werden immer wieder neue unbestimmte Rechtsbegriffe benötigt, um Entscheidungsfälle differenziert beurteilen zu können. Das Ergebnis sind langwierige Auseinandersetzungen, langfristig ungeklärte Rechtsfragen und Unsicherheiten der Arbeitgeber beim Einbehalt von Abzugssteuern. Man mag sich kaum vorstellen, welche Aktivitäten der Finanzverwaltung und welche Entscheidungsflut der Finanzgerichte es beispielsweise zur Thematik der freiwilligen Trinkgelder (als „Ausdruck der Zufriedenheit mit einer Dienstleistung“) gegeben hätte, wenn nicht die „Basta-Entscheidung“ eines früheren Bundeskanzlers im Jahre 2002 mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 51 EStG das Thema vom Tisch gefegt hätte. Von der ewig ungeklärten Rechtsfrage der Lohnbesteuerung von Arbeitgeber- und Drittrabatten bis zu der Frage, ob und in welchen Fällen die Übernahme von Verwarnungsgeldern der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichtig sein kann, existiert im Bereich der Abzugssteuern eine Palette von ungeklärten Rechtsfragen. Zum Komplex der Übernahme von Geldbußen und Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber gibt nun eine positive Entscheidung des FG Düsseldorf Veranlassung, die Thematik insgesamt zu beleuchten (Urteil vom 4.11.2016, Az.: 1 K 2470/14 L 9). Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (Az.: VI R 1/17), so dass dieses Verfahren grundsätzliche Bedeutung für die Definition von geldwerten Vorteilen erlangen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-12 |
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