Dass sich der Leistungsort für grundstücksbezogene Dienstleistungen nach dem Belegenheitsprinzip richtet, ist alles andere als ein Geheimnis. Vielmehr sind den Leistungsträgern – wie Hotels, Ferienwohnungsanbietern und im Kettengeschäft, also gegenüber unternehmerischen Leistungsempfängern tätigen Reiseunternehmen – die im nationalen und EU-Umsatzsteuerrecht verankerten Grundsätze bekannt. Allerdings war bislang unklar, wie Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch den jeweiligen Rechteinhaber zu erleichtern, umsatzsteuerlich abgebildet werden sollten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache RCI Europe unlängst eine wegweisende Entscheidung getroffen, aus welcher sich über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch Rechtsfolgen für andere Leistungsbeziehungen in der Touristik, insbesondere die B2B-Vermittlung der sog. Travel Management Companies (TMC), ableiten lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-20 |
Seiten 12 - 14
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