Spätestens seit der EuGH-Entscheidung in Sachen Société Thermale d'Eugénie-les-Bains (Urteil vom 18.7.2007, Az.: C 277/05) steht fest, dass Zahlungen bei der Nicht-Inanspruchnahme von Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Nur-Flug, Reisepaket) wie folgt behandelt werden müssen:
■ Bei Stornierung vor Reisebeginn bzw. Anreise (= Ausübung eines Rücktrittsrechts) liegt nicht steuerbarer Schadenersatz vor.
■ Bei „Stornierung“ bzw. Abreise nach Leistungsbeginn (= kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag) ist steuerbares Entgelt anzunehmen, das entweder beim Leistungsträger (z.B. bei Nur-Hotel und Nur-Flug) der Regelbesteuerung oder beim Veranstalter der Margenbesteuerung unterliegt.
■ „No-Show“ (das bewusste Nichterscheinen bei Leistungsbeginn und die Nicht-Inanspruchnahme der vorgehaltenen Leistung) stellt wegen Leistungsbereitschaft einen umsatzsteuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang dar, indem der leistende Unternehmer alles getan hat, um von sich aus einen Leistungsaustausch zu gewährleisten ( vgl. Vorbericht in SRTour 10/2007 (S. 6 f.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-20 |
Seiten 11 - 14
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