Die bislang bestehende Steuerbefreiung auf Vermittlungsumsätze der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Wasser- und Luftverkehr wurde zum 1.1.2010 mit dem § 4 Nr. 5c UStG um die Vermittlung von „Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden“, erweitert. Ausschlaggebend für die erstmalige Anwendbarkeit dieser Regelung war bzw. ist das für die B2B-Vermittlung eingeführte Empfängerortprinzip. Hiervon sind neben der Vermittlung von Flügen und Schiffsreisen (bereits in dem SRTour-Beitrag 5/2011 S. 10 ff., insbesondere Abschn. 3.4, S. 14- 15 beschrieben) weitere touristische Leistungen betroffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-05 |
Seiten 13 - 14
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