Leistungen für die Seeschifffahrt sind gem. § 8 Abs. 1 i.V. mit § 4 Nr. 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung dient vor allem der Vereinfachung, weil sich für den Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erübrigt. Mit einem BMF-Schreiben vom 15.6.2020 wurde der Anwendungsbereich hinsichtlich der Lieferungen zur Bevorratung von Bordshops überraschend eingeschränkt. Aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe ergeben sich Abgrenzungsfragen und Steuerrisiken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-12 |
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