Am 18.1.2018 hat der EuGH entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen darf (sog. Amsterdam-Urteil). Eine Aufteilung mit der Folge, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden können, entspricht danach nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Damit steht die Besteuerung einer Vielzahl von Leistungen der Tourismuswirtschaft (so insbesondere die Besteuerung der Verpflegungsleistungen i.V. mit Hotelbuchungen) auf dem Prüfstand. Die in SRTour immer wieder dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Finanzverwaltung begründeten und vom BFH bestätigten „Aufteilungsgebots“ mit dem unbestimmten Begriffspaar „Nebenleistungen der Vermietung“ vs. „nicht unmittelbar der Vermietung dienend“ werden damit bestätigt (zuletzt Henkel, SRTour 09/2016 S. 9 ff.). Der Versuch der deutschen Finanzverwaltung, die Besteuerung der Hotelverpflegung und vieler anderer Nebenleistungen der Hotelbeherbergung nicht für den begünstigten Steuersatz zuzulassen, muss damit als gescheitert betrachtet werden. Weil die EuGH-Entscheidung trotz gegenteiliger Gesetzesfassung in Deutschland mit sofortiger Wirkung rechtswirksam ist, können Hotelbenutzer bereits jetzt den Ansatz dieser Nebenleistungen mit 7% statt 19% verlangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-09 |
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