Nach der Abschaffung des Reverse Charge auf die B2B- Busbeförderung durch nicht im Inland ansässige Busunternehmer zum 30.9.2013 (vgl. hierzu Jorczyk, Reverse-Charge-Änderungen betreffen nicht Flug und Fluss!, SRTour 8/2013 S. 16 ff.) scheint die Finanzverwaltung bundesweit einen Schwerpunkt darauf zu legen, die verbliebenen Tatbestände der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG insbesondere bei Übernachtungsleistungen und bei der Personenbeförderung auf deutschen Flussstrecken der 7%igen resp. 19%igen Besteuerung zuzuführen. Die Praxis zeigt, dass verstärkt Reiseveranstalter aus dem Vereinigten Königreich sowie aus den Vereinigten Staaten in den fiskalischen Fokus der zuständigen Finanzämter Hannover-Nord und Bonn-Innenstadt geraten sind. Die flächendeckende Gleichbehandlung der Besteuerung beim Einkauf der Reisevorleistung (RVL) Flusspassage ist zu begrüßen, gleichwohl sind Besonderheiten im Oberrheintalgraben zu beachten. Aus aktuellem Anlass wird dieser Beitrag eine in relative Vergessenheit geratene Verwaltungsvorschrift, nämlich Abschn. 3b.1 Abs. 18 UStAE, in Erinnerung rufen, die eine in der Praxis immer wieder anzutreffende Überbesteuerung auf der Strecke zwischen Basel und Neuburgweier vermeiden helfen möchte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-09 |
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