Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Steuerfreiheit von Reiserücktrittsversicherungen reagiert (Schreiben vom 27.11.2006, Az: IV A 5 – S 7419 – 11/06; Abruf-Nr. 070193).
Auch obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittsversicherungen, für die ein Entgelt nicht gesondert berechnet wird, können demnach eine selbstständige Leistung sein, die umsatzsteuerfrei ist (§ 4 Nummer 10b Umsatzsteuergesetz [UStG], Verschaffung von Versicherungsschutz oder § 4 Nummer 11 UStG, Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter). Damit hat die Finanzverwaltung ihre abweichende Rechtsauffassung (A 272 Absatz 13 Satz 1 und 2 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]) endgültig aufgegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-01 |
Seiten 10 - 11
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