Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist das Eintreten eines versicherten Ereignisses bei dem Reisenden oder einer mitversicherten Risikoperson. Als Risikopersonen sind zu nennen die Angehörigen der versicherten Person, auch der Lebenspartner. Erforderlich ist sodann die Unzumutbarkeit der planmäßigen Durchführung der Reise, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem versicherten Ereignis betroffen wird. Anzulegen ist hier ein objektiver Maßstab. Für die Unzumutbarkeit der Reise ist der Versicherte darlegungs- und beweispflichtig. Dies betrifft auch die Kausalität zwischen dem versicherten Ereignis und der Unzumutbarkeit zur Durchführung der Reise. Im Versicherungsfall ergeben sich hierzu regelmäßig konkrete Auslegungsschwierigkeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-09 |
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