Der Tourismus wird immer internationaler – auch bei Verbraucherverträgen. Das Internet macht es möglich. Bei Streitigkeiten ergibt sich so regelmäßig die Fragestellung, wo und vor welchem Gericht Ansprüche eingeklagt und geltend gemacht werden können. Für internationale Passagierflüge ist dies mit der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 und den Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 9.7.2009, Az.: Rs. C-204/08 – Rehder/Air Baltic) und des BGH (Urteil vom 18.1.2011, Az.: X ZR 71/10) geklärt: Gerichtsstand ist – neben dem Firmensitz der Fluggesellschaft – nach Wahl des Passagiers entweder am Abflugs- oder am Ankunftsort des streitbefangenen Flugs und den dortigen Gerichten. Wo aber kann geklagt werden – z.B. bei Streitigkeiten über eine Pauschalreise, gebucht über das Internet bei einem ausländischen Anbieter? Aus Sicht des Verbrauchers ist der sog. Verbrauchergerichtsstand wünschenswert: Der Verbraucher kann seinen Anspruch vor den Gerichten seines Wohnorts einklagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-07 |
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