Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags (1.080 Euro pro Jahr je Mitarbeiter) ist immer wieder streitig: Nach § 8 Absatz 3 EStG sind nur Waren und Dienstleistungen begünstigt, die „nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden“. Damit darf der Rabattfreibetrag nur für Leistungen gewährt werden, mit denen der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass das Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. Der Rabattfreibetrag kann beispielsweise zur Anwendung kommen, wenn eine Bank selbstveranstaltete Reisen an Mitarbeiter verbilligt abgibt oder eine Gemeindeverwaltung Wohnungen an Mitarbeiter verbilligt vermietet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-09-01 |
Seiten 11 - 13
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