Als Start-Up in der deutschen Reiseveranstalterszene haben wir unlängst damit begonnen, auch Nur-Hotel im In- und Ausland anzubieten. Für gewöhnlich erhalten wir die üblichen Bruttoabrechnungen der Hotels, die unseren Übernachtungspreis abzgl. Provision – sowie zzgl. Umsatzsteuer bei inlandsansässigen Hotels – zeigen. Die Hotelabrechnung erweckt also den Anschein, als hätten wir vermittelt, tatsächlich aber verkaufen wir die Hotelübernachtung als Reiseveranstalter. Sind die Hotels im Ausland belegen, dann ist die Provision netto abgesetzt und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft enthalten (Reverse Charge). Bei einigen deutschen Hotels ist eine Bruttoabrechnung nicht möglich und wir sind gehalten, eine eigenständige Provisionsabrechnung zu erstellen, diese dann natürlich auch mit 19%igem Steuerausweis. Bislang haben wir Nur-Hotel mit dem Hotelpreis abzgl. Bruttoprovision als Reisevorleistung (RVL) im Rahmen der Margenbesteuerung erfasst, weil dies scheinbar generell so gehandhabt wird (wie unser StB sagte). Wir sind uns allerdings nicht sicher, ob in den Inlandsfällen nicht doch Umsatzsteuer auf die Vermittlungsleistung für das Hotel abzuführen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-09 |
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