Eine Händlerin stritt vor dem FG Münster um die Abziehbarkeit von Zahlungen für spirituelle Dienstleistungen als Betriebsausgaben. In ihrer Finanzbuchhaltung hatte sie die entsprechenden Aufwendungen, die mit der Erzielung eines hohen Kundenaufkommens verbunden waren, als „Provisionen“ verbucht (FG Münster, Urteil vom 22.1.2014, Az.: 12 K 759/13 G, F).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-08 |
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