Auch wer sich an den aktuell geänderten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes (AA) orientiert und die schon vor Corona gebuchte Sommerreise antritt oder eine von den neuen Pauschalangeboten in Anspruch nehmen will, reist – reiserechtlich gesprochen – in einer Grauzone. Es fragt sich, ob der Reisende mit der neuen EU‐Pauschalreiserichtlinie weiterhin davon ausgehen kann, dass bei Verkürzung wesentlicher Reiseleistungen gleichwohl der Reisende den Reisepreis mindern kann; hat er gar Schadenersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit? Oder darf sich der Reiseveranstalter darauf berufen, grundsätzlich nicht vertragswidrig gehandelt zu haben, weil sich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden in der globalen Reisewelt vor dem Hintergrund der Corona‐Pandemie verwirklicht hat?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-11 |
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