Mittlerweile sind die durch das VAT Package 2010 eingeführten neuen Leistungsortregelungen schon über ein Jahr in Kraft: Sie haben sich im Wesentlichen bewährt, führen aber trotzdem insbesondere bei den Unternehmen der Tourismuswirtschaft immer wieder zu Nachfragen. Während man im Bereich der Serviceentgelte für den Flugpassageverkauf davon ausgehen kann, dass die Differenzierung zwischen B2B- und B2C-Geschäft in Bezug auf die Anwendung der 5%-25%-Regelung mittlerweile verstanden ist (vgl. hierzu SRTour 3/2010 S. 7 ff.), wirft die konkrete Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 UStG in Einzelfällen bislang ungelöste Praxisprobleme auf. Hintergrund ist die fehlende Abstimmung zwischen gesetzlichen Anpassungen in Bezug auf die neuen Leistungsorte im Verhältnis zu den Steuerbefreiungsvorschriften, sofern letztere ebenfalls auf (bisherige) Leistungsortbestimmungen wie z.B. das Streckenprinzip Bezug nehmen. Am Beispiel der Vermittlung einer verprovisionierten Schiffsreise soll hierauf näher eingegangen werden. Dieselbe Problematik stellt sich bei der Verprovisionierung von Flügen, so diese überhaupt noch erfolgt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-10 |
Seiten 10 - 16
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