Seien es die SARS-Epidemie, tropische Wirbelstürme in Ost und West oder terroristische Übergriffe – jedes solcher Ereignisse stört auch die Abwicklung von Pauschalreise- und von Luftbeförderungs- Verträgen. Oft drängt sich nun der Eindruck auf, dass von den jeweils Leistungspflichtigen wie Reiseveranstalter oder Luftverkehrsgesellschaft der Hinweis auf die vorgebliche „Höhere Gewalt“ oder den „Außergewöhnlichen Umstand“ als Rechtfertigung benutzt wird, um die Beseitigung überraschender und damit unliebsamer Vertragsablaufstörungen gar nicht erst in Angriff zu nehmen. Was steckt dahinter?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-11 |
Seiten 19 - 20
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