Wird ein Passagier nicht befördert, weil der Flug überbucht ist oder annulliert wird oder verspätet ist, hat er Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichs-, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Für den Bereich der EU-Mitgliedstaaten ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Lesen Sie nachfolgend, wann der Passgier welche Ansprüche geltend machen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-01 |
Seiten 13 - 15
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