Dass professionelle Reiseleiter ihre Zielgebietsreisen als Dienstreisen (bei Anstellungsverträgen) oder als Geschäftsreisen (bei Selbstständigkeit) ausführen, wird von der Finanzverwaltung nicht in Frage gestellt. Anders ist es, wenn Arbeitnehmer nur gelegentlich die Funktion von Reiseleitern übernehmen und Reisen des Arbeitgebers begleiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 10 - 13
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