Aus einer Steuerberater-Kanzlei ging uns folgende Anfrage zu: „Ein Mandant vermittelt Ferienhäuser in Spanien/Portugal. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Vermittlung für einen deutschen Reiseveranstalter, der sich die Nutzung solcher Objekte vertraglich gesichert hat und diese im eigenen Namen anbietet.
2. Vermittlung für einen Reiseveranstalter mit Sitz in Barcelona, der solche Häuser ebenfalls katalogmäßig vermietet.
3. Vermittlung für diverse Ferienhaus-Eigentümer, die ihre Objekte über ortsansässige Agenturen zur vorübergehenden Nutzung anbieten.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-01 |
Seiten 16 - 17
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