Einem aufmerksamen (fachkundigen) Leser ist der Hinweis auf eine „Formulierungsschwäche“ in unserer Ausgabe 11/2005, Seite 2, zu verdanken. Zum Schluss unserer „kritischen Anmerkungen“ hatten wir darauf hingewiesen, dass der Leistungsort von „EU-Hotelplätzen“ in der Schweiz liegen kann, wenn eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft diese anbietet. Gemeint war eigentlich, dass der Leistungsort von EU-Restaurationsleistungen in der Schweiz liegt, sofern ein schweizerischer Unternehmer diese im eigenen Namen ein- und verkauft.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 6 - 8
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