Komplexe Leistungen bestehen aus mehreren zusammengefügten gleichwertigen Einzelleistungen, durch deren Kombination eine neue untrennbare Gesamtleistung entsteht. Auch Reiseleistungen gelten per Fiktion des § 25 UStG als komplexe Leistungen. Unlängst äußerte sich der EuGH zum Steuersatz bei komplexen Leistungen dahingehend, dass diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Anders urteilte das FG München, indem es den ermäßigten Steuersatz für Reiseleistungen ausschließt. Diese können vielmehr (wie im vom FG München zu beurteilenden Fall) aus einer einzigen, ermäßigt besteuerten Leistung „Beherbergung in einem Ferienhaus“ bestehen. Der folgende Beitrag veranschaulicht, ob, wie und wann ermäßigte Steuersätze auf komplexe Leistungen insgesamt durchschlagen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-11 |
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