Für veranstaltende Reisebüros und mittelständische Reiseveranstalter kann die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Bedeutung erlangen (§ 19 Abs. 1 UStG). Hiernach wird die Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben, deren Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG. Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum verzichten. Auf diese Weise kann ein Vorsteuerüberhang (beispielsweise aus Investitionen der Anfangsjahre eines Unternehmens) wirksam gemacht werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-15 |
Seiten 14 - 15
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