Mit einem branchenspezifischen Fall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Nutzungsentgelten für elektronische Handelsplattformen (CRS) hat sich kürzlich das Finanzgericht Köln im Urteil vom 16.6.2016 (Az.: 13 K 1014/13) befasst: Der Einschätzung des Finanzamts, dass die nutzungsabhängigen Entgelte nach § 8 Nr. 1f GewStG als zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzugerechnet werden müssten, wurde eine klare Absage erteilt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-09 |
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